Besondere Regeln am Totensonntag an Rhein und Erft

Am Totensonntag (23. November) gelten im Rhein-Erft-Kreis und in Köln besondere Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes. Diese betreffen unter anderem Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen wie Volksfeste und Pferderennen.

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Weihnachtsmärkte und Veranstaltungen am Totensonntag eingeschränkt

Im Rhein-Erft-Kreis und in Köln gelten am Totensonntag (23. November) besondere Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. Zwischen 5 und 18 Uhr sind Märkte, Volksfeste und Pferderennen verboten.

Die Vorschriften wirken sich auch auf die Weihnachtsmärkte in Köln aus. Der Hafenweihnachtsmarkt am Schokoladenmuseum und der Weihnachtsmarkt am Stadtgarten öffnen erst um 18 Uhr. Andere Weihnachtsmärkte wie der Weihnachtsmarkt am Dom, der Weihnachtsmarkt am Neumarkt, das Nikolausdorf auf dem Rudolfplatz und der Veedelsadvent am Chlodwigsplatz bleiben den gesamten Tag geschlossen.

Auf den Weihnachtsmarkt in Brühl hat die Regelung keine Auswirkung. Er wird am Montag (24. November), einen Tag nach Totensonntag offiziell eröffnet.

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