Tipps: Flugreisen und Corona-Regeln

Es geht wieder los! Die Ferien stehen kurz bevor und die Urlaubs-Saison startet. Besonders nach Italien, Spanien und Griechenland heben zurzeit viele Flugzeuge zu den klassischen Strandurlaubszielen ab. Was müssen Flugreisende diesen Sommer beachten? Welche Dokumente sind wichtig?

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Corona-Test vor der Reise

Auch wenn in vielen Ländern die Corona-Regeln und Einreisebeschränkungen gelockert wurden und es für vollständig Genesene oder Geimpfte Sonderregeln gibt, brauchen Flugreisende je nach Urlaubsziel immernoch einen negativen Corona-Test. Eine Länder-Übersicht des ADAC gibt es HIER! Anerkannt werden in der Regel PCR-Tests sowie teilweise auch Antigen-Schnelltests. Corona-Selbsttests für zu Hause, die in Discountern oder Drogeriemärkten erhältlich sind, werden hingegen nicht als Testnachweis akzeptiert. Deshalb ist es das Beste, den Test frühzeitig und nicht erst am Flughafen zu machen. Wichtig aber: Sich über die Gültigkeitsdauer des Tests informieren. Bei einem kurzfristigen Test am Flughafen besteht die Gefahr, dass die Einreisegenehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt wird. Zudem sind Flughafen-Tests oft deutlich teurer. Folgende Reihenfolge sollten Urlauber bei der Reisevorbereitung einhalten, da im jeweiligen Schritt entsprechende Angaben gemacht werden müssen: Corona-Test machen (wenn notwendig), digitales Einreiseformular ausfüllen, bei der Airline einchecken.

Die wichtigsten Reisedokumente

Ins Handgepäck gehören ein gültiger Personalausweis und Reisepass sowie der Führerschein. Als Beleg für eine vollständige Impfung oder Genesung wird ein ärztlicher Nachweis auf Papier oder digital akzeptiert. Wer noch keinen EU-weiten digitalen Impfpass hat oder einen gedruckten Nachweis bevorzugt, der kann die Impfung im internationalen WHO-Impfpass eintragen lassen und den gelben Impfausweis bei Reisen mitnehmen. Sofern ein negativer Corona-Test für den Flug erforderlich ist, brauchen Reisende als Nachweis ebenfalls ein ärztliches Zeugnis oder ein dokumentiertes negatives Testergebnis. Wichtig: Vorher informieren, wie alt der Test maximal bei Reiseantritt sein darf. Vorzeigen müssen Urlauber auch den nach Ausfüllen des digitalen Einreiseformulars zugesandten QR-Code.

© pixabay / Symbolbild
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Das gilt im Terminal

Schutzmasken müssen an allen deutschen Flughäfen getragen werden. Erlaubt sind OP-Masken, FFP2-Masken und Masken mit dem Standard KN95/N95 ohne Ausatemventil. Einfache Stoff- bzw. Alltagsmasken reichen nicht. Ebenfalls nicht erlaubt sind Gesichtsvisiere oder einfache Mund-Nase-Bedeckungen wie Schals. In allen Terminals sind die üblichen Corona-Abstandsregeln von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Längere Wartezeit beim Check-in

Aufgrund von Corona-Beschränkungen, etwa durch Kontrollen von Corona-Tests, kann der Check-in oder auch das Boarding noch etwas länger dauern, als es Flugreisende gewohnt sind. Am besten vor dem Abflug mehr Zeit einplanen und die aktuellen Fluganzeigen für den Check-in-, Abflug- und Ankunftsbereich beobachten.

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Weniger Handgepäck

Einzelne Behörden und Flughäfen schränken aktuell noch die Mitnahme von Handgepäckstücken ein. Das soll die Wartezeit an der Sicherheitskontrolle verringern und das Boarding und Deboarding beschleunigen. Reisende sollten sich bei der Fluglinie bzw. beim Abflug- oder Ankunfts-Flughafen nach den Regelungen erkundigen.

Maskenpflicht beim Boarding und im Flugzeug

Sowohl beim Boarding als auch im Flugzeug sowie beim Verlassen des Fliegers gilt auf allen Flügen von und nach Deutschland die Maskenpflicht: Reisende ab sechs Jahren müssen eine medizinische Schutzmaske tragen. Für Langstreckenflüge ist es nicht verkehrt, mehrere Masken dabei zu haben. Wichtig: Bei Lufthansa und Eurowings reicht für eine Befreiung von der Maskenpflicht inzwischen ein ärztliches Attest nicht mehr aus. Zusätzlich muss ein aktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden. Passagieren, die ohne oder mit der falschen Gesichtsmaske ihren Flug antreten wollen, kann die Fluglinie im Rahmen ihres Hausrechts eine Beförderung verweigern. Fluggästen, die keine Maske tragen, stehen nur dann Ansprüche zu, wenn die Ablehnung unberechtigt erfolgt ist.

Ersatzflug, Umbuchung und Ticketerstattung:

Wer die Reise antreten möchte, kann einen gleichwertigen Ersatzflug von der Airline bzw. dem Reiseveranstalter fordern. Es besteht Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung. Bietet die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug an, dürfen Reisende selbst einen neuen Flug buchen und die Kosten dafür später in Rechnung stellen. Bei Pauschalreisen muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern. Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer Annullierung des Fluges vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises von der Airline verlangen. Wenn schon ein erster Teil-Flug durchgeführt und der Anschlussflug gestrichen wurde, besteht ein Recht auf Rückbeförderung zum Startpunkt.

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