
© Radio Erft / Archivbild
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Der Besitzer der Wiese hatte dagegen argumentiert, dass das Protestcamp wegen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit stehen bleiben darf. Das sehen die Aachener Richter anders: nur friedliche Versammlungen ohne Waffen sind geschützt. Und von einer friedlichen Versammlung kann nach ihrer Einschätzung keine Rede sein, immer wieder gebe es im Hambacher Forst Straftaten, Polizeieinsätze und Angriffe mit Molotow-Cocktails. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen kann der Wiesenbesitzer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
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