
Update: Impftermine für Prio-Gruppe 3
NRW hat am Donnerstag die Impfkampagne für die Impfpriorisierungsgruppe 3 geöffnet. Allerdings nicht für alle Personen, die laut Impfverordnung eigentlich zu dieser Gruppe gehören. Diese Menschen haben jetzt erstmal nur die Möglichkeit, sich beim Hausarzt mit AstraZenca impfen zu lassen.
Veröffentlicht: Freitag, 07.05.2021 08:50
Aufgrund der Impfstoffknappheit bekommen z.B. Asthma- oder Schlaganfall-Patienten derzeit noch kein Impfangebot in den Impfzentren, obwohl sie zur Prio-Gruppe 3 gehören. Das Gleiche gilt für über 60-Jährige, die nicht zu den speziellen Berufsgruppen (siehe unten) gehören. Sie könnten sich aber in den Arztpraxen impfen lassen.
Zunächst bekommen jetzt Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, der Justiz, der Steuerfahndung oder Mitarbeitern von weiterführenden Schulen Termine in den Impfzentren. Des Weiteren bekommen auch Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren sowie für Eltern schwer chronisch kranker Minderjähriger, die selbst nicht geimpft werden können, Impftermine in den Impfzentren. Eine genaue Auflistung steht weiter unten auf dieser Seite.
Buchung: Über die Portale der Kassenärztlichen Vereinigungen unter www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder 0800 116 117 01.
Ab der zweiten Maihälfte können dann Beschäftigte der Polizei, der Berufs- und freiwilligen Feuerwehr, sowie des Katastrophenschutzes einen Termin im Impfzentrum vereinbaren, sagte Laumann an. Auch die gezielten Impfungen in sozial benachteiligten Stadtteilen sollen fortgesetzt werden.
Übersicht - wer kann Termine buchen?
- Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren (Nachweis erforderlich): Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss Zuhause gepflegt werden). Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
- Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
- Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
- Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
- Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Einzelne Personengruppen der Justiz (Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten, Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz, Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher)
Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese ist zum Impftermin im Impfzentrum mitzubringen. Zudem ist das Arbeitsstättenprinzip aufgehoben. Die oben genannten Personengruppen können einen Termin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren.