
© Radio Erft
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Laut der Richter erwecke das Werbeplakat den Eindruck, die Sängerin würde an der Show mitwirkt oder dort sogar auftrete. Zwar unterliegen Werbeplakate der Kunstfreiheit. In diesem Fall überwiegt aus Sicht der Richter aber das Recht der Künstlerin am eigenen Namen und Bild. In einer ersten Verhandlung hatte das Landgericht Köln dem Veranstalter empfohlen, einen unmissverständlichen Hinweis auf das Plakat zu machen, dass die echte Tina Turner nicht zu sehen sei. Eine gütliche Einigung war aber nicht zustande gekommen. Gegen das jetzige Urteil kann der Veranstalter Berufung einlegen.
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