Rhein-Erft: Lieferprobleme beschäftigen Verbraucherschützer

Egal ob Fahrrad, Auto oder Möbel: viele Kunden an Rhein und Erft müssen lange auf ihre Bestellung warten. Einige sogar so lange, dass sie sich in ihrem Frust an die Verbraucherzentralen in Brühl und Bergheim wenden.

© Radio Erft / Christes

Immer wieder gäbe es Anfragen, kürzlich erst wieder ein verzweifelter Kunde, der seit Monaten auf sein Sofa wartet. Die Verbraucherzentralen prüfen dann mit dem Kunden den Kaufvertrag und besprechen mögliche Schritte.

Das sagt die Verbraucherzentrale

Oft enthalten Kaufverträge keinen konkreten Liefertermin, sondern nur eine ungefähre Angabe, zum Beispiel “circa in drei Wochen” oder “ungefähr in Kalenderwoche 32”. In diesen Fällen müssen Verbraucher den Händler durch eine Mahnung in Verzug setzen. Dies geschieht am besten per E-Mail oder nachweisbar per Einwurf-Einschreiben. Wenn im Kaufvertrag hingegen ein konkreter Liefertermin vereinbart worden ist, gerät der Händler automatisch in Verzug. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Fixgeschäft.

Ist der voraussichtliche Liefertermin verstrichen, ohne dass die bestellte Ware geliefert wurde, können Verbraucher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen verbunden mit der Androhung, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht. Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt - jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist. Dies nennt man juristisch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Hierzu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbriefgenerator an. 

Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass eine Lieferung erfolgt, können Verbraucher vom Vertrag zurücktreten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern. Vorab sollte überlegt werden, ob man die Ware bei einem anderen Händler tatsächlich schneller erhalten würde oder man auf die Ware ganz verzichten möchte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn ein materieller Schaden entstanden ist, der finanziell messbar ist, wie zum Beispiel Porto- oder Telefonkosten. Ersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder für entgangene Nutzungsmöglichkeit wurden bisher nur von einzelnen Gerichten anerkannt. Ein Prozess sollte daher nur riskiert werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt. 

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