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Rhein-Erft: Impfungen für Menschen mit Vorerkrankung
© pixabay / Symbolbild
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Rhein-Erft: Impfungen für Menschen mit Vorerkrankung

Ab sofort erhalten chronisch Kranke im Kreis die Möglichkeit, sich einen Impftermin über ihren Hausarzt zu vereinbaren. Dies soll zu einer Beschleunigung des Impfprozesses führen, sagt Landrat Frank Rock (CDU).

Veröffentlicht: Mittwoch, 14.04.2021 13:18

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Für die Impfversorgung der Personengruppe mit einer in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Impfverordnung (siehe Liste) genannten Erkrankung sind nun ausschließlich die niedergelassenen Ärzte zuständig, die auch die Einhaltung der Impfreihenfolge sicherstellen. Zu diesen Krankheiten zählen.

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
  • Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)

Von den Gesundheitsämtern und Impfzentren sind diese Personen ab sofort nicht mehr zu berücksichtigen.

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Bereits beim Gesundheitsamt vorliegende Anträge, die bis zum 7. April eingegangen sind, werden allerdings noch sukzessive abgearbeitet, sofern sie vollständig sind und ein ausreichendes ärztliches Attest vorliegt.

Lediglich Personen mit Erkrankungen, die nicht explizit in der Verordnung genannt sind, und bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Corona-Infektion besteht, können weiterhin einen Antrag auf Impfung im Impfzentrum stellen.

Für diese Einzelfälle führt das Gesundheitsamt eine Härtefallprüfung durch. Bevor ein Einzelfallantrag aufgrund einer Vorerkrankung gestellt wird, sollten Betroffene in jedem Fall zunächst mit ihrem Hausarzt klären, ob nicht doch eine Impfmöglichkeit in der entsprechenden Arztpraxis besteht. Sieht der behandelnde Arzt diese Möglichkeit nicht und empfiehlt aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere einen Einzelfallantrag, so ist diesem Antrag ein Attest des Arztes beizufügen. Die Ärztekammern stellen hierzu einheitliche Musterbescheinigungen bereit. In dem anschließenden Verfahren wird aufgrund ärztlicher Beurteilung geprüft, ob ein vorrangiger Impfanspruch besteht.

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Der Einzelfallantrag kann formlos per E-Mail an einzelfallantrag-impfung@rhein-erft-kreis.de geschickt werden.

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