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Die Betreiber hatten gegen die coronabedingte Schließung der Studios bis Ende November geklagt. Für sie greife die Regelung unter anderem in ihre Berufsausübungsfreiheit ein, heißt es. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Vielmehr gibt es wegen der steigenden Infektionszahlen dringenden Handlungsbedarf. Und deshalb habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, Kontakte vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich allgemein zu reduzieren, so das OVG. Und auch Hygienekonzepte würden nichts daran änderten, dass in Fitnessstudios eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkomme. Laut Gericht kann der Beschluss nicht angefochten werden.
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