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Symbolbild
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Danach sind laut dem Bundesnaturschutzgesetz bis zum 30. September alle Fällungen und Schnittmaßnahmen grundsätzlich verboten. Darauf weißt der NABU Nordrhein-Westfalen hin. Nach dem 28. Februar sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Die Vorschriften dienen vor allem dem Schutz der Vögel, die beim Nestbau und beim Brüten nicht gestört werden dürfen.
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