
© Radio Erft
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Aber der Vorsitzende Richter hat deutlich gemacht, dass die Plakatwerbung mit einer Sängerin, die der echten Tina Turner ähnlich sieht, so nicht erlaubt sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Musical Kunden erwarten würden, dass die echte Tina Turner an der Veranstaltung beteiligt sei. Entsprechende Hinweise würden fehlen und damit seien die Rechte der Rocklegende verletzt. Die beklagte Agentur sagte, man sei bereit sich zu einigen und das Plakat mit einem Hinweis zu ergänzen, nannte die Klage an sich aber Lebensfremd. Ob Tina Turner dem Vergleich zustimmt und damit auch auf weitere rechtliche Schritte verzichtet müssen die ihre Anwälte jetzt in den kommenden vier Wochen klären.
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