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Kölner Gericht: Handel mit Cannabis-Jungpflanzen verboten
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Kölner Gericht: Handel mit Cannabis-Jungpflanzen verboten

Das Verwaltungsgericht Köln hat den gewerblichen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen in Substrat untersagt und damit ein mögliches Schlupfloch geschlossen. Ein Unternehmer aus Köln war mit seinem Eilantrag gegen ein Verbot der Stadt gescheitert.

Veröffentlicht: Samstag, 27.06.2026 14:20

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Verbot bestätigt: Kein Verkauf von Cannabis-Stecklingen

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Das Verwaltungsgericht Köln hat klargestellt, dass der gewerbliche Handel mit Cannabis-Jungpflanzen verboten bleibt. Ein Unternehmer, der in Köln Läden und einen Online-Shop betreibt, war mit einem Eilantrag gegen ein Verbot der Stadt Köln gescheitert. Er hatte über seine Plattformen unter anderem junge Cannabis-Pflanzen zum Kauf angeboten. Die Stadt hatte ihm diesen Vertrieb untersagt, was das Gericht nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat. Damit wurde ein mögliches Schlupfloch für den gewerblichen Cannabishandel offiziell gestoppt. Das Gericht wies den Antrag des Unternehmers damit vollumfänglich ab.

Der betroffene Unternehmer argumentierte vor Gericht, dass es sich bei seinen Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial handele. Er vertrat die Ansicht, dass dieses Material auch gewerblich weitergegeben werden dürfe, insbesondere bei sogenannten hydroponischen Pflanzen. Das sind Pflanzen, die nicht in Erde, sondern in einer speziellen flüssigen Nährstofflösung wachsen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und definierte die Grenze für den erlaubten Handel. Nach Ansicht der Richter gilt ein Steckling nur so lange als Vermehrungsmaterial, wie er noch nicht in ein Substrat oder eine Lösung eingesetzt wurde.

Sobald eine Jungpflanze in eine Nährstofflösung oder Erde eingebracht wurde, zählt sie rechtlich als Cannabis. Da der gewerbliche Vertrieb von Cannabis verboten ist, bleibt auch der Verkauf solcher Jungpflanzen untersagt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Definition des Unternehmers den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. Für den Kölner Ladenbesitzer bedeutet das, dass er seine Jungpflanzen vorerst nicht mehr verkaufen darf. Er kann allerdings noch einen weiteren rechtlichen Schritt gehen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann er Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster einlegen.

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