
© Radio Erft / Symbolbild
© Radio Erft / Symbolbild
Symbolbild
Anzeige
Der Anwohner wollte, dass das Riesenrad nicht länger betrieben werden darf, weil es nicht genügend Parkplätze für die Besucher gebe. Dieses Argument haben die Verwaltungsrichter nicht gelten lassen. Ihre Begründung: der Anwohner kann nicht gegen die Genehmigung der Stadt vorgehen, weil nicht zu erkennen ist, dass die sogenannten drittschützenden Vorschriften verletzt würden. Heißt im Klartext: die Stadt musste bei der Genehmigung nur darauf achten, dass der Betrieb mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. Es ginge nicht darum, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Der Anwohner kann gegen den Beschluss Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
Anzeige