
© pixabay / Symbolbild
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Die Stadt Köln ist aber wegen der aktuellen gesetzlichen Grundlage berechtigt, Regelungen zu treffen, die über die Landesregelungen hinausgehen, so die Richter. Und zwar dann, wenn die 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 50 liegt. Das sei mit einem aktuellen Wert von mehr als 70 der Fall, so die Richter. Dabei müsste zwischen privaten Interessen und dem öffentlichen Gesundheitsschutz abgewogen werden. Auch vor dem Hintergrund sich ausbreitender Mutationen. Laut Verwaltungsgericht sind die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen aber nicht hinreichend gewichtig, wie es heißt. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
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