"3G-Regel" für Gastronomie, Hotels und Sport in NRW

Ab kommenden Freitag (20.08.2021) müssen Menschen in NRW bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 für einen Besuch der Innengastronomie, bei einer Hotelübernachtung oder beim Sport in Hallen getestet, geimpft oder genesen sein. Diese "3G-Regel" soll zunächst bis zum 17. September gelten, wie das Gesundheitsministerium mitteilte.

© Land NRW

Die "3G-Regel" gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die "3G-Regel" laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35. 

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. "Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt", so das Ministerium. Die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie im Handel und in Innenräumen bleibt bis auf wenige Ausnahmen etwa am Tisch im Restaurant bestehen. Auch bei Großveranstaltungen draußen oder großen Menschenansammlungen bleibt die Maske Pflicht.

Ein Lockdown lasse sich angesichts der vielen geimpften Menschen und flachen Krankheitsverläufe "in keiner Art und Weise mehrrechtfertigen". Den vielen geimpften Menschen dürfe der Staat keine Einschränkungen mehr machen. Nicht-Geimpfte müssen sich dagegen auf mehr Corona-Tests einstellen, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Laumann sprach von einer "Zeitenwende", weil vielen Menschen die Freiheiten wieder zurückgegeben werden könnten.

Impfangebot für Kinder ab 12 Jahren - Details zu Auffrischungsimpfungen

Nach dem Votum der Ständigen Impfkommission zu Corona-Impfungen für alle Kinder ab zwölf Jahren sollen auch die Impfzentren in NRW Angebote machen. Schulen können Termine in den Impfzentren vereinbaren. Laumann verwies außerdem auf die bereits laufenden Impfungen bei den Kinder- und Hausärzten. Bisher waren spezielle Impfangebote für Schüler in den Impfzentren und Schulen nur für die Sekundarstufe II vorgesehen. Die Möglichkeit zum Schulbesuch werde weiterhin natürlich nicht vom Impfstatus abhängen, betonte das NRW-Schulministerium erneut. Allerdings müssten vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler nicht mehr an den Corona-Tests in den Schulen teilnehmen.

In den Pflegeeinrichtungen und bei den Menschen über 80 Jahren sollten die Auffrischungsimpfungen praktisch ab sofort über Hausärzte starten, wenn die Zweitimpfung sechs Monate zurückliegt. Auch die Menschen, die zuhause gepflegt werden, sollen von den Hausärzten die Impfungen bekommen. Auffrischungsimpfungen für Menschen, die mit Vektor-Impfstoffen wie Astrazeneca oder Johnson & Johnson geimpft wurden, sollen frühestens sechs Monate nach der Zweit- bzw. Einfachimpfung stattfinden. Das ist bei Astrazeneca frühestens ab Ende Oktober der Fall. (dpa)

Weitere Meldungen